Geschäftsführung

Die Haftungsbeschränkung der GmbH bezieht sich nur auf die Gesellschaft selbst. Nicht auf die Haftung des Geschäftsführers !

Der Geschäftsführer haftet mit seinem gesamten persönlichen Vermögen wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Somit ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Hierbei haftet er gegenüber

  • der GmbH
  • den Gesellschaftern
  • sowie auch gegenüber Dritten

Handelt es sich um eine "Ein Personen GmbH" (Gesellschafter und Geschäftsführer sind ein und dieselbe Person), können Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer nur von Seiten Dritter entstehen. Übrigens haftet der Geschäftsführer selbstverständlich auch für Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen). Die Beweislast liegt ausschliesslich beim Geschäftsführer. Tritt ein Vermögensschaden ein so hat der Geschäftsführer nachzuweisen dass er sorgfältig und gewissenhaft gehandelt hat.

Die Haftung des Geschäftsführers kann (zum Teil) durch die sogenannte D&O Versicherung abgesichert werden. Siehe D&O Versicherung