Haftung Partnergesellschaft

"Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus, ist folglich keine und kann somit auch im eigentlichen Sinne keine Firma führen. Nach §2 PartGG führt sie jedoch einen Namen. Dieser muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "& Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Vornamen müssen nicht angegeben werden. Andere Namen als die der Partner dürfen nicht mit aufgenommen werden; laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.März 2004 (I ZR 62/01) gilt dieses Verbot aber nicht für sonstige Zusätze wie etwa Phantasienamen. Ergänzend gelten für die Namensführung der Partnerschaftsgesellschaft bestimmte Regelungen des HGB entsprechend (§2 Abs. 2 PartGG).

Die Partner einer Partnerschaft haften - im Unterschied zu einer bloßen Bürogemeinschaft - für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Nach § 8 Abs. 2 PartGG haften für berufliche Fehler kraft Gesetz neben dem Gesellschaftsvermögen nur diejenigen Partner, die mit der Bearbeitung eines Auftrags tatsächlich befasst waren. Scheidet ein Partner aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter. Für Verbindlichkeiten, die nicht mit der Ausführung eines Auftrages in Verbindung stehen (beispielsweise die Bestellung von Büromaterial) haften demnach die Partner wie in einer GbR immer als Gesamtschuldner." (Quelle: Wikipedia)