Haftung Kinder

Sind auch kleine Kinder in der "Haftpflicht"?

Schnell ist es geschehen - ein Rempler oder Ausrutscher, eine Unachtsamkeit oder einfach nur Pech - und schon hat man einem anderen einen Schaden zugefügt. Natürlich war keine Absicht dabei und peinlich ist es allemal, aber es ist passiert - und in Deutschland legt das Bürgerliche Gesetzbuch in Paragraph 823 fest, dass der Verursacher für den entstandenen Schaden voll zu haften hat.

Damit hat jeder Bürger unseres Landes die Sicherheit, dass er auf Schädigungen aus fremdem Verschulden nicht "sitzen bleibt". Dadurch entsteht aber auch für jeden deliktsfähigen Menschen die Notwendigkeit, die negativen finanziellen Folgen, die schnell aus dieser Haftpflicht entstehen können, in geeigneter Form abzudecken. Eine Haftpflichtversicherung ist hier im Normalfall das geeignete Mittel der Wahl.

Mit günstigen Beiträgen lassen sich hier die materiellen Risiken, die für jeden deliktsfähigen aus der gesetzlichen Haftpflicht entstehen, minimieren.

Deliktsfähig ist, laut bürgerlichem Gesetzbuch jeder, dessen geistige Fähigkeiten zum Zeitpunkt der Verursachung nicht beeinträchtigt sind und der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Gelten für Kinder und Jugendliche gelten eigene Regelungen in der Haftpflicht?

Niemand wird annehmen, dass ein Kleinkind von 18 Monaten die notwendige Einsicht hat, um zu erkennen, dass es einen finanziellen Schaden herbeiführen wird, wenn es im Matsch spielt und sich dann die Hände an der nagelneuen Seidenbluse von Tante Marion sauberwischt. Aber wie ist das bei einem 15-Jährigen, der aus Unachtsamkeit mit seinem Fahrrad in die Beine eines Passanten fährt? Hier kann man doch die entsprechende Einsicht voraussetzen, oder?

Der Gesetzgeber hat hier eine eindeutige Einteilung vorgesehen:

  • Laut Paragraph 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Kind, welches das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Tante Marion wird also ihre Bluse selbst bezahlen müssen, wenn unser Kleinkind die Hände daran saubergewischt hat.
  • Im Normalfall wird ein kleines Kind in Lebensbereichen, in denen eine Schädigung dritter Personen möglich ist, jedoch nicht unbeaufsichtigt sein. Hier ist also noch die Haftung der Aufsichtsperson zu beachten. Dazu kommen wir aber später.
  • Paragraph 828 BGB legt außerdem fest, dass Kinder, die das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben, für Schäden, die sie anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug zufügen, nicht verantwortlich gemacht werden können.
  • Da im Straßenverkehr ein besonderes Maß an Um- und Vorsicht einzuhalten ist, welches nicht in jedem Fall von Kindern in diesem Alter einzufordern ist, macht der Gesetzgeber diese Ausnahme von der Haftpflicht.

Zu Beachten! Dies gilt jedoch nicht, wenn die Schädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei Vorsatz wird das Kind demnach trotzdem haftbar gemacht.

Im dritten Absatz des Paragraphen 828 legt das Bürgerliche Gesetzbuch den Grundstein für das Jugendstrafrecht. Denn hier wird folgender Wortlaut Gesetz:

"Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat."

Es entsteht damit einiger Spielraum für die Rechtsprechung, bei der Beurteilung der individuellen Befähigung des jugendlichen Verursachers, zur Einsicht seiner Taten. Das ist jedoch ein eigenes Kapitel der Haftpflicht und soll uns hier nicht weiter beschäftigen.

Bei der Beurteilung der Haftungsfrage bei Schäden durch das Tun oder Unterlassen von Kindern, ist in jedem Fall noch ein wichtiger Punkt zu betrachten: